Rechtsprechung
   VGH Hessen, 17.01.1992 - 11 UE 1567/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,7789
VGH Hessen, 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 (https://dejure.org/1992,7789)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 (https://dejure.org/1992,7789)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 (https://dejure.org/1992,7789)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,7789) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 16 Abs 3 S 1 BrandSchHiLG HE, § 16 Abs 6 BrandSchHiLG HE, § 15 Abs 1 S 2 BrandSchHiLG HE
    Freiwillige Feuerwehr - zum Ausschluß aus wichtigem Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.1992 - 11 UE 1567/88
    Ergänzend sei auf die ständige Rechtsprechung zur Versetzung von Beamten wegen bestehender innerdienstlicher Spannungsverhältnisse hingewiesen, die ebenfalls nicht entscheidend auf die Frage des Verschuldens für den eingetretenen Spannungszustand, sondern auf die Geeignetheit der getroffenen Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Behörde abstellt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 1982 - 1 A 332/80 - DÖV 1983, 125 - Leitsatz - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1982 - 2 A 64/82 - DÖV 1983, 392 - Leitsatz -).
  • BVerwG, 08.06.1983 - 1 D 112.82

    Strafverfahren - Disziplinarverfahren - Disziplinarmaß - Grundsatz der

    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.1992 - 11 UE 1567/88
    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 8. Juni 1983 - 1 D 112.82 - (BVerwGE 76, 87 ) folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 10.06.1970 - II D 26.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.1992 - 11 UE 1567/88
    Diese Auffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht in bezug auf das Disziplinarrecht bei Beamten in ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu das auch von der Beklagten herangezogene Urteil vom 10. Juni 1970 - II D 26.69 -, BVerwGE 431, 97 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.1982 - 2 A 64/82
    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.1992 - 11 UE 1567/88
    Ergänzend sei auf die ständige Rechtsprechung zur Versetzung von Beamten wegen bestehender innerdienstlicher Spannungsverhältnisse hingewiesen, die ebenfalls nicht entscheidend auf die Frage des Verschuldens für den eingetretenen Spannungszustand, sondern auf die Geeignetheit der getroffenen Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Behörde abstellt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 1982 - 1 A 332/80 - DÖV 1983, 125 - Leitsatz - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1982 - 2 A 64/82 - DÖV 1983, 392 - Leitsatz -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.1982 - 1 A 332/80
    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.1992 - 11 UE 1567/88
    Ergänzend sei auf die ständige Rechtsprechung zur Versetzung von Beamten wegen bestehender innerdienstlicher Spannungsverhältnisse hingewiesen, die ebenfalls nicht entscheidend auf die Frage des Verschuldens für den eingetretenen Spannungszustand, sondern auf die Geeignetheit der getroffenen Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Behörde abstellt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 1982 - 1 A 332/80 - DÖV 1983, 125 - Leitsatz - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1982 - 2 A 64/82 - DÖV 1983, 392 - Leitsatz -).
  • VG Gießen, 18.02.2019 - 4 K 2608/18

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Aber auch in materieller Hinsicht ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr in einer Ortssatzung geregelt hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 -, Rn. 35 , juris).

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt insoweit nur eine eingeschränkte Bedeutung zu, weil es aufgrund des Verhaltens des Klägers bereits zu erheblichen Störungen innerhalb der inneren Ordnung und Führung der Feuerwehr gekommen ist und der Kläger - als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr - im Unterschied zu einem Berufsbeamten oder Arbeitnehmer nicht in sozialer oder persönlicher Abhängigkeit zum Dienstherrn oder Arbeitgeber steht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 -, Rn. 40 ff., juris).

    Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, ist der Ausschluss mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe die einzig mögliche Entscheidung, um dem genannten Zweck gerecht zu werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 -, Rn. 42 , juris).

    c) Liegt nach alledem ein wichtiger Grund für einen Ausschluss vor, ist der Gemeindevorstand weder durch die Feuerwehrsatzung noch durch den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an einem (sofortigen) Ausschluss des Betroffenen aus der Freiwilligen Feuerwehr gehindert, insbesondere müssen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht die in § 8 Abs. 1 Feuerwehrsatzung genannten milderen Ordnungsmaßnahmen zuvor angewendet werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 -, Rn. 40 , juris).

  • VG Gießen, 18.02.2019 - 4 K 2613/18

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Aber auch in materieller Hinsicht ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr in einer Ortssatzung geregelt hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 -, Rn. 35 , juris).

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt insoweit nur eine eingeschränkte Bedeutung zu, weil es aufgrund des Verhaltens des Klägers bereits zu erheblichen Störungen innerhalb der inneren Ordnung und Führung der Feuerwehr gekommen ist und der Kläger - als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr - im Unterschied zu einem Berufsbeamten oder Arbeitnehmer nicht in sozialer oder persönlicher Abhängigkeit zum Dienstherrn oder Arbeitgeber steht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 -, Rn. 40 ff., juris).

    Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, ist der Ausschluss mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe die einzig mögliche Entscheidung, um dem genannten Zweck gerecht zu werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 -, Rn. 42 , juris).

    c) Liegt nach alledem ein wichtiger Grund für einen Ausschluss vor, ist der Gemeindevorstand weder durch die Feuerwehrsatzung noch durch den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an einem (sofortigen) Ausschluss des Betroffenen aus der Freiwilligen Feuerwehr gehindert, insbesondere müssen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht die in § 8 Abs. 1 Feuerwehrsatzung genannten milderen Ordnungsmaßnahmen zuvor angewendet werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 -, Rn. 40 , juris).

  • VGH Hessen, 29.04.2020 - 5 B 786/20

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Auf dieses Dienstverhältnis eigener Art finden - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - die beamtenrechtlichen Grundsätze wegen der gleich gelagerten Interessenlage entsprechende Anwendung (so bereits der früher für das Brand- und Katastrophenschutzrecht zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 -, HSGZ 1992, 444 = Juris Rn. 44 ).
  • VGH Hessen, 08.02.2018 - 5 B 1896/17

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Bereits der früher für das Brand- und Katastrophenschutzrecht zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 - (HSGZ 1992, 444 = Juris Rn. 44) festgestellt, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die keine Ehrenbeamten sind, in einem Dienstverhältnis eigener Art im Sinne von § 21 Hessische Gemeindeordnung - HGO - stehen.

    Darüber hinaus ist der Gemeindevorstand grundsätzlich an einem sofortigen Ausschluss eines Mitglieds nicht gehindert, wenn nur so die Funktionsfähigkeit der Einrichtung sicherzustellen ist (Hess. VGH, Urteil vom 17. Januar 1992, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2019 - 6 A 1228/16

    Stehen der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zur

    Auch insoweit kommt es nicht maßgeblich auf die Frage des Verschuldens für den eingetretenen Spannungszustand, sondern auf die Geeignetheit der getroffenen Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Behörde an, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 -, juris Rn. 43 mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2017.
  • VG Frankfurt/Main, 21.06.2019 - 5 L 1660/19

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr und Entlassung als Wehrführer

    Entscheidend ist vielmehr, ob ein Spannungsverhältnis innerhalb der Einsatzabteilung entstanden ist, das die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr gefährdet und ob dieses Spannungsverhältnis durch den Ausschluss des Feuerwehrangehörigen aufgelöst und die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr wiederhergestellt oder gesichert werden kann ( HessVGH, Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 , juris Rn. 42 f).

    Es ist deshalb nicht sachgerecht, entscheidend auf die ursprünglichen Ursachen und die Schuld hieran abzustellen; denn wesentlich für die Fortdauer des Spannungsverhältnisses ist die daraus entstandene mangelnde Verständigungsbereitschaft der Beteiligten oder des einen oder anderen von ihnen (vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C58.65, juris; zur Anwendung dieser Grundsätze auf das Dienstverhältnis von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr HessVGH, Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 , juris Rn. 44 ; VG Gießen, Urteil vom 20. April 2018 - 4 K 2434/17.GI , juris Rn. 58 ).

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt insoweit nur eine eingeschränkte Bedeutung zu, weil es aufgrund des Verhaltens des Antragstellers bereits zu erheblichen Störungen innerhalb der inneren Ordnung und Führung der Feuerwehr gekommen ist und der Antragsteller - als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr - im Unterschied zu einem Berufsbeamten oder Arbeitnehmer nicht in sozialer oder persönlicher Abhängigkeit zum Dienstherrn oder Arbeitgeber steht (vgl. HessVGH, Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 , juris, Rn. 40 ff.).

  • VG Gießen, 20.04.2018 - 4 K 2434/17

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Jedoch ist im Umkehrschluss zu § 21 Abs. 2 Satz 1 HGO zu folgern, dass wie die Berufung auch die Abberufung von ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde nur durch den Gemeindevorstand erfolgen kann (Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 - HGZ 1992, 444 = Rn. 35 u. 44, juris).

    Entscheidend ist vielmehr, ob ein Spannungsverhältnis innerhalb der Einsatzabteilung entstanden ist, das die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr gefährdet und ob dieses Spannungsverhältnis durch den Ausschluss des Feuerwehrangehörigen aufgelöst und die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr wiederhergestellt oder gesichert werden kann (VG Gießen, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 - HSGZ 1992, 444 = Rn. 42 f., juris).

    Es ist deshalb nicht sachgerecht, entscheidend auf die ursprünglichen Ursachen und die Schuld hieran abzustellen; denn wesentlich für die Fortdauer des Spannungsverhältnisses ist die daraus entstandene mangelnde Verständigungsbereitschaft der Beteiligten oder des einen oder anderen von ihnen (vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C58.65 - Rn. 40, juris; sowie zur Anwendung dieser Grundsätze auf das Dienstverhältnis von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Hessen: Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 - HSGZ 1992, 444 = Rn. 44., juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2019 - 3 L 103/19

    Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten wörtlich zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 1992 (Az. 11 UE 1567/88).

    In der von der Beklagten zitierten Entscheidung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Ausschluss des dortigen Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr ohne vorheriges Ergreifen anderer Ordnungsmaßnahmen als rechtmäßig angesehen, weil durch dessen erhebliches Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr empfindlich gestört sei und die hierdurch hervorgerufenen Spannungen die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr beeinträchtigten (HessVGH, Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 -, juris Rn. 39 ff.).

  • OVG Brandenburg, 02.12.2004 - 4 B 267/04

    Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art; Einordnung von Angehörigen

    Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr stehen - bei amtsfreien Gemeinden wie der Gemeinde ... (vgl. § 7 Brandschutzgesetz vom 9. März 1994, GVBl. I S. 65, mit späteren Änderungen - BSchG - i. V. m. Nr. 7 Abs. 2, 8 Abs. 4, 9 Abs. 4 der Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern zur Durchführung des Brandschutzgesetzes - VwVBSchG - vom 9. März 1994, ABl. S. 226) - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu der Gemeinde, auf das die zum Beamtenrecht entwickelten Grundsätze angesichts der gleich gelagerten Interessenlage anzuwenden sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. März 2004 - Az: 21 B 2399/03 - in juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2001 - Az: 11 M 4402/00 -, NVwZ-RR 2001, 419; Hess. VGH, Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 -, HGZ 1992, 444-448 sowie in juris; Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 2001, § 12 Erl. 1.1.5, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2004 - 21 B 2399/03

    Verwaltungsrechtliche Qualifizierung der Rechtsnatur einer verfügten Entbindung

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1975 - I A 208/75 - Hess. VGH, Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 - Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein- Westfalen, 7. Aufl. 2001, § 12 Erl.
  • VGH Hessen, 04.02.2020 - 5 A 858/19

    Der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

  • VG Frankfurt/Main, 10.03.2020 - 5 L 472/20

    Anforderungen an die Feststellung der Feuerwehrdienstunfähigkeit

  • VGH Hessen, 13.01.2010 - 8 B 2476/09

    Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr

  • VG Saarlouis, 13.12.2019 - 6 L 1638/19

    Abberufung eines Wehrführers aus wichtigem Grund; Abberufung zum Schutz der

  • VGH Hessen, 26.08.2009 - 8 B 2641/08

    Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr

  • VG Magdeburg, 26.03.2019 - 1 A 538/17

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

  • VG Darmstadt, 10.04.2007 - 3 G 2515/06
  • VG Saarlouis, 13.12.2021 - 6 L 1393/21

    Vorübergehender Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht